[Willkommen] [Achtung Hinweis:] [Kontakt] [Infomaterial zum anfordern] [Pressearchiv / Zeitungsausschnitte]

Willkommen

Aufgaben des Gebäude - Energieberaters

Warum ein Energieausweis?

Oft gestellte Fragen

Wie sieht er aus?

Wem nützt er?

Energiekosten wie senken?

Gesetzliche Bestimmungen

Preise

Impressum

dena - Registrierung

Unsere Partner - Empfehlung

Gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Energieausweises
 
 
Mit In-Kraft-Treten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, Miet- und Kaufinteressenten bei der Neuvermietung bzw. beim Verkauf von Gebäuden  einen Energieausweis vorzulegen.
 
Laut der neuen  Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ist ab nächstem Jahr folgendes zu beachten.
 
 
Ab wann brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer einen Energieausweis?
 
Laut § 16 ist bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt wurden sind, ist Interessenten ab dem 01. Julie 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen.
Ein halbes Jahr später dem 01. Januar 2009 - gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäuden.
 
Info:
Findet im Gebäude kein Nutzerwechsel statt, ergibt sich kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen.
Die freiwillige Ausstellung zur Vorbereitung einer energetischen Sanierung ist jedoch möglich. 
 
 
 
 
Wie Lange ist ein Energieausweis gültig?
 
Laut § 17 ist der Energieausweis 10 Jahre gültig.
 
 
 
Was geschieht wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?
 
Laut § 27 kann der Nichteinhalt der EnEV als Ordnungswidrigkeit belangt werden.
 
Der Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
 
Es ergeben sich keine Rechtansprüche aus dem Energieausweis der Mieter kann z. Bsp. keine Mietkürzung erwarten.
 
 
 
 
Auszug aus der EnEV